Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen

                                                  “100% SPORT”

(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt

§ 2: Zweck

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und agiert überparteilich. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Umsetzung von Gender Mainstreaming, die Entwicklung von Genderkompetenzen aller im Sport tätigen Personen, sowie die die Förderung von Geschlechtergleichstellung in den Organisationen und Institutionen des österreichischen Sports unter Einbezug von Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten, Ethnien, Religionen und Weltanschauungen, geschlechtlichen Identitäten und sexuellen Orientierungen, mit und ohne körperlichem und/oder geistigem Handycap, insbesondere durch

(1) Förderung von Geschlechtergerechtigkeit und Gleichstellung in allen sportlichen Belangen, u.a.

  • a) Besetzung von Sportgremien
  • b)Medienpräsentation
  • c) Gerechter Zugang zu Sport als Berufsfeld und Sport als Freizeitaktivität und Mittel zur Förderung von seelischer und körperlicher Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung
  • d) Monitoring von Ressourcenverteilung und Gender BudgetingMonitoring, Datenerhebung, Auswertung, Berichtlegung/Dokumentation

(2) Evaluation und Prüfung von genderrelevanten Maßnahmen, Aktionsplänen, Projekten und Aktivitäten (u.a. Maßnahmen zur Frauenförderung und Gender Equality Projekte)

(3) Anlaufstelle zur Prävention von sexuellen Übergriffen im Sport

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  • a) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Projekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen
  • b) Vermittlung und Beratung von Organisationen und Einzelpersonen aus dem Sport zum Thema Gender Equality u.a. Prävention sexualisierter Gewalt
  • c) Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur
  • d) Herausgabe von Informationsmaterial, anderer Druckwerke, sowie Berichterstattung in diversen Medien.
  • e) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer Medien aller Art
  • f) Einrichtung Ausgestaltung und Führung von ExpertInnengremien und Arbeitsgruppen
  • g) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

(3) Die hiezu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • b) Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen
  • c) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen aller Art
  • d) Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen aller Art
  • e) Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten
  • f) Einnahmen aus der Vermietung oder sonstiger Überlassung von Materialien
  • g) Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen.
  • h) Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren

§4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied die Statuten des Vereins befolgt.

(3) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Ehrenkodex „Für Respekt und Sicherheit“ unterzeichnen.

(4) Außerordentliche Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen, Gebietskörperschaften, sowie Teile von Organisationen, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen und den Verein materiell oder ideell unterstützen und den Ehrenkodex „Für Respekt und Sicherheit“ unterzeichnen.

(5) Unterstützende Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ohne vertragliche Gegenleistung fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung “Förderer des Vereins 100% Sport” bzw. allfällige Vereinslogos mit den Hinweis ihrer Fördererstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

(6) Ehrenmitglieder: Natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

(7) Über die schriftlich zu stellende Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei beiden durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann – ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese beachtlich) – nur zum 30.6. bzw 31.12. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich (via eingeschriebenem Brief oder E-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung allfälliger Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens, verfügt werden.

(5) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung allenfalls fällig gewordener Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge und Gebühren.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(7) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem Verein an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bzw. die von diesem unterstützte Aktivitäten zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitglieder zu.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(8) Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie relevante Bestimmungen (z.B.: Ehrenkodex „Für Respekt und Sicherheit“) zu beachten.

(9) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der allfälligen Beitrittsgebühr und allfälliger Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(10) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw zu übermitteln.

Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für (Sport)Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.

Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.

(11) Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesem im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (inklusive Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumente, welcher Art auch immer, durch den Verein oder dem jeweiligen Fotografen zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder, sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln.

(12) Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen Internetplattformen, sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder sonstiger Vereinssponsoren zu.

(13) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt.

(14) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befristet befreien.

§7: Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Generalversammlung beschlossen.

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12), die RechnungsprüferInnen (§ 13), das Schiedsgericht (§ 14).

§9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

(2) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die RechnungsprüferInnen, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

(3) An der Generalversammlung sind jedoch nur ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimmen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(4) Das Antragsrecht steht ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie dem Vorstand zu. Das Rederecht steht jedem Vereinsmitglied zu.

(5) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • d) Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
  • e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(6) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 5 lit. a-c, f), durch die/einen RechnungsprüferInnen (Abs 5 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 5 lit e)

(7) Anträge zur Generalversammlung, Wahlvorschläge zum Vorstand und zu den RechnungsprüfeInnenrn bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(8) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(9) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt, oder die Statuten des Vereins geändert werden sollen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, dass der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(12) Die Generalversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

§10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über das Budget;
  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-Abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung darüber
  • d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
  • e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
  • f) Entlastung des Vorstands;
  • g) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
  • h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen

§11: Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Mit Sitz und Stimme:

  • PräsidentIn,
  • VizepräsidentIn,
  • SchriftführerIn,
  • Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes oder eine geheime Wahl beschließt.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht, binnen eines Monats an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so sind die RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsident, bei Verhinderung vom/von der VizepräsidentIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/Sind auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt die/der Präsident/in, bei Verhinderung ihr/e/sein/e VizepräsidentIn, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens 2 Sitzungen pro Jahr abhalten.

(8) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt (Abs. 11).

(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

(12) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 §12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs-wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;
  • b) Erstellung des Jahresvoranschlags, und des Rechnungsabschlusses;
  • c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  • d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern; der Vorstand kann Anträge auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen;
  • g) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  • h) Organisation von Veranstaltungen;
  • i) Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen;
  • j) Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen.

(3) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Präsidentin/des Präsidenten und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, in finanziellen Angelegenheiten der Präsidentin/des Präsidenten und der/die Vizepräsident/in.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Präsidentin/vom Präsidenten erteilt werden.

(6) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle des Vereins einzurichten und eine/n Geschäftsführer/in einzusetzen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und erledigt die anfallenden Aufgaben nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich auf unbestimmte Zeit anzustellen bzw. zu kündigen. Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle hat die Bezeichnung “Geschäftsführer/in” zu führen. Der Vorstand kann weitere Bereichsleiter/innen für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich anstellen.

Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich.

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Leiter/innen oder Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle sein.

Die Geschäftsstelle bzw. deren Leiter/innen haben den Vorstand bei der Erstellung des Budgets zu unterstützen bzw. die Einhaltung des vom Vorstand bzw. der Hauptversammlung beschlossenen Budgets/Budgetvoranschlags sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen dem Vorstand zu berichten. Auch haben diese den/die Vizepräsident/in bei der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung zu unterstützen. Sie haben alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Rechnungslegung zeitgerecht zu erstellen.

Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle ist dem Vorstand für die wirtschaftliche und organisatorische Führung der Geschäftsstelle verantwortlich.

Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle ist zu den Vorstandsitzungen einzuladen bzw. kann er/sie bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner/ihrer Funktion als Leiter/in der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand.

(8) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(9) Der/die Vizepräsident/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(10) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Präsidentin/des Präsident bzw. der/des Schriftführers/der Schriftführerin der/die Vizepräsident/in.

§13: Rechnungsprüfer/innen

(1) Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer/innen gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die RechnungsprüferInnen müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(2) Den RechnungsprüfernInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüfernInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereines hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und löst sich nach dem Schiedsspruch selbst auf.

§15: Markenzeichen des Vereins

(1) Alle Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw. einzusetzen.

§16: Prävention sexualisierter Gewalt

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterfertigung und aktiven Realisierung des Ehrenkodex „Respekt und Sicherheit – Prävention sexualisierte Übergriffe im Sport“.

§17: Anti-Doping

Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

§18: Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins kommt allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugute.

Annex:

Ehrenkodex „Respekt und Sicherheit – Prävention sexualisierter Gewalt“

Der Verein arbeitet aktiv an der Prävention sexulisierter Gewalt.

100% Sport und seine Mitglieder verpflichten sich,

  • die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer, ethnischer und kultureller Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung, sowie Diskriminierung jeglicher Art entgegenzuwirken,
  • alle fair zu behandeln,
  • keinerlei physische oder psychische Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
  • die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
  • sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
  • die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
  • ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
  • soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
  • anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, seine/ihre Gesundheit und sein/ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen von 100% Sport stehen,
  • Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
  • nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen,
  • durch gezielte Aufklärung und unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken sowie
  • die gültigen Regeln in Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre (beim Duschen, Umkleiden, auswärtigen Übernachtungen etc.), die Kommunikationskultur (Miteinbeziehung der Erziehungsberechtigten bzw. anderer SportlerInnen), das 6-Augen-Prinzip bzw. das Prinzip der offenen Tür einzuhalten.

Stand 01.01.2021

100% Sport